Gesetzliche Grundlagen

Leider gibt es für den Beruf WEG Verwalter noch keinen Ausbildungsstandard. D.h. jeder der glaubt es zu können, darf die Verwaltung von Wohnungseigentum übernehmen.

Dabei ist aber zu beachten, dass in einer Eigentümergemeinschaft oftmals sehr viel Geld, sprich Barvermögen gehalten wird. Und ein Verwalter hat in der Regel ALLEINE Zugriff auf das gesamte Vermögen. Alleine schon dadurch muss der Verwalter eine starke Vertrauensperson sein.

Der Gesetzgeber hat inzwischen reagiert und ein Aufsichts- und Zulassungsorgan für WEG Verwalter geschaffen. Für ganz Bayern (mit Ausnahme des Raums Aschaffenburg) ist hierfür die IHK für Oberbayern in München zuständig.

a) Wer darf WEG Verwalter werden?

Ein angehender Verwalter braucht also inzwischen eine Zulassung nach § 34 c, Satz 4 der Gewerbeordnung. Die Zulassungsstelle, die IHK München, prüft bei der Gelegenheit die Zuverlässigkeit des Antragstellers. Insbesondere ob der finanzielle Hintergrund geordnet ist. Für diese Prüfung muss der Antragsteller eine Bescheinigung vom zuständigen Amtsgericht vorlegen, dass kein Insolvenzantrag und kein laufendes Insolvenzverfahren vorliegen.

Eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit Mindestversicherungssummen ist nachzuweisen.

Die Ausbildung oder sonstige Eignung für dieses hoch vertrauensvolle Amt, wird hingegen nicht geprüft. Jeder Hausverwalter muss sich aber in einem zweijährigen Turnus Mindestschulungen unterziehen.

b) Aufbau des Wohnungseigentumsgesetzes

Im Jahre 1951 wurde des Wohnungseigentumsgesetz eingeführt. Unter Wohnungseigentum versteht man die rechtliche Teilung eines Mehrfamilienhauses in rechtlich selbständige Wohnungen.

In den Jahren 1973 und 2007 wurde das Wohnungeigentumsgesetz novilliert. Eine weitere Änderung, und zwar eine umfassende, erhielt das WEG dann im Dezember 2020.

Im WEG wird geregelt:

die Begründung des Wohnungseigentums (rechtliche Entstehung)

die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

die Verwaltung des Wohnungseigentums (sprich: Gemeinschaftseigentum)

das Wohnungserbbaurecht sowie das Dauerwohnrecht und einige Verfahrensfragen zum WEG selbst.

c) Neuregelungen seit dem 01. Dezember 2020

Eine Neuregelung war notwendig, da die alte Fassung des WEG vor allem baulich nicht nicht notwendige Flexibilität an den Tag legte.

Die wichtigen Änderungen sind folgende:

Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter (3 ½ Jahre Übergangsfrist)

Pflicht zur VermögensschadenhaftlichtVS

Vereinfachung von Eigentümerversammlungen und der Beschlussfassung

Möglichkeit der kurzfristigen Ablösung eines Verwalters, auch bei einem länger laufenden Verwaltervertrag.

Vereinfachte Sanierung und Modernisierung

Stärkung des Verwaltungsbeirates

Stärkung des Verwalters in seinen pflichtgemäßen eigenen Aufgaben.

Gerne erläutern wir Ihnen diese Neuregelungen inkl. deren Ausgestaltung persönlich.

FAZIT:

Der Verwalter ist stets Sachverwalter für fremdes Vermögen. Und manchmal handelt es sich um sehr viel Vermögen. Eimal ein hohes Sachvermögen in der Immobilie selbst die erhalten und gefördert werden muss, zum andern ein hohen liquides Barvermögen.

Aufgrund dieser Ausführungen ist ein hohes Vertrauen der Wohnungseigentümer zum Verwalter notwendig. D.h. Neben der persönlichen Zuverlässigkeit und den geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen des Verwalters sind dessen spezielle Erfahrungen in der Wohnungs- und Finanzwirtschaft gute Voraussetzungen für eine erfolgreiche Verwaltung.

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