Informationen

Unten stehend haben wir verschiedene Informationen für Sie kompakt zusammengefasst.

  • Kosten
  • Kleines Lexikon der WEG Verwaltung
  • Beschlussfassung
  • Pflichten der Wohnungseigentümer

Die Verwaltervergütung

Die Kosten der Verwaltung werden in der Regel nach Wohnungseinheiten berechnet. Sind Garagen bzw. Tiefgaragenstellplätze vorhanden, werden diese in die Gesamtberechnung mit einbezogen.

Die Gebühren sind monatliche Gebühren, die im Monat vorschüssig bezahlt werden.

Die Höhe richtet sich nach dem tatsächlichen (oder geschätzten) Arbeitsaufkommen. D.h. bei älteren sanierungsbedürftigen Anlagen dürften die Vergütungssätze höher sein, als bei Neubauten ohne großen Erhaltungsaufwand. Mit Einfluss kann auch haben, welche Heizungsart verbaut ist. Ist für die Heizung eine Sammelabrechnung notwendig, oder werden die Heizkosten von den jeweiligen Eigentümern direkt bezahlt.

Ebenfalls mit ausschlaggebend ist die Größe der Anlage. Gewisse Aufgaben des Verwalter sind von der Zeit und von der Verantwortung her unabhängig von der Größe der Wohnanlage. Andere Arbeiten und Aufwendungen sind aber sehr entscheidend größenabhängig.

Beschäftigt die Gemeinschaft festangestellte Mitarbeiter inkl. deren Sozialversicherungs- und Lohnabrechnungen.

Generell kann man aber sagen, je größer eine Wohnanlage ist, umso geringer die monatliche Verwaltervergütung pro Einheit.

Eine monatliche Vergütung kann von € 15/Einheit bei Großanlagen bis zu € 50/Einheit bei Kleinstanlagen gehen.

Kleines Lexikon der WEG Verwaltung

Begriffserläuterungen

  • WEG für Wohnungseigentümergemeinschaft, auch manchmal ETG genannt
  • WEG für Wohnungseigentumsgesetz
  • Wohnungseigentum, Teileigentum
  • Sondernutzungsrecht
  • Hausgeld / Wohngeld

Beschlussfassung

Alle Entscheidungen in einer Eigentümergemeinschaft werden in sogenannten Eigentümerversammlungen durch Beschluss getroffen. Normalerweise wird einmal im Jahr zu einer Eigentümerversammlung eingeladen. Diese ist nach der neuesten Gesetzeslage ohne die Mindestteilnahme von Eigentümern gültig. Es muss aber eine Einladungsfrist von 3 Wochen eingehalten werden.

Welche Arten von Beschlüssen kennt das Gesetz

  • Mehrheitsbeschluss (einfache Mehrheit)

D.h. die Mehrheit der anwesenden Eigentümer stimmen ab. Im Ergebnis wird eine Mehrheit, jenseits der 50 % ausschlaggebend für eine Annahme oder eine Ablehnung eines Beschlusses sein.

Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

  • Qualifizierter Mehrheitsbeschluss

Mindestens 75 % der in einer Eigentümerversammlung anwesenden Eigentümer müssen für eine Beschlussvorlage stimmen, damit diese rechtswirksam ist.

Auch hier werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt

  • Einstimmige Mehrheit

D.h. alle in einer Eigentümerversammlugn anwesenden Eigentümer müssen einer Beschlussvorlage zu deren Wirksamkeit, zustimmen.

Stimmenthaltung zählen nicht mit. Sie verhindern dann aber auch eine wirksame Beschlussfassung.

  • Allstimmige Mehrheit

Hier ist es notwendig, dass alle Eigentümer einer Beschlussfassung zustimmen. D.h. alle Eigentümer der gesamten Eigentümergemeinschaft. Stimmenthaltungen sind dann auch hier nicht möglich, bzw. verhindern eine gültige Beschlussfassung

  • Umlaufbeschluss

Findet gerade keine Eigentümerversammlung statt oder / und ist eine Beschlussfassung eilig, so kann ein Beschluss im sogenannten „Umlaufverfahren“ eingeholt werden.

Hier hat jeder Eigentümer seine Entscheidung durch Unterschrift (oder vergleichbare Form) abzugeben. In der Regel sind solche Beschlüsse aber nur allstimmig gültig.

Pflichten der Wohnungseigentümer

Die Wohnungseigentümer haben Rechte, einmal gegenüber der Gemeinschaft aber auch gegenüber der Verwaltung. 
Im Gegenzug haben die Eigentümer natürlich auch Verpflichtungen. In einer Gemeinschaft muss ein natürliches Nebeneinander und Miteinander gewährleistet sein. 

Jeder Eigentümer soll sich in Eigentümerversammlungen einbringen und zum Wohle der Gemeinschaft mit diskutieren und entscheiden.  
Aber auch ein Verwaltungsbeirat ist eine wichtige Institution innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Er soll das Bindgelied zwischen der Gemeinschaft und dem Verwalter herstellen. Auf der einen Seite soll der Verwaltungsbeirat die Interessen der Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter darlegen, auf der anderen Seite soll er aber auch den Verwalter in Feinabstimmungen untersützen, um so den Erfolg für die Gesamtheit der Eigentümer zu fördern. 

Nach der gesetzlichen Änderungen zum Dezember 2020 gibt es keine zwingende Vorschrift mehr, aus wie vielen Personen ein Verwaltungsbeirat bestehen soll. Aber es können weiterhin nur Miteigentümer als Verwaltungsbeirat gewählt werden.
Der Verwaltungsbeirat hat auch erhebliches Mitspracherecht wenn es darum geht, Punkte in die Eigentümerversammlung zu bringen und auch Lösungsvorschläge für anstehende Arbeiten oder Entscheidungen auszuarbeiten. 

Nur mit aktiven Eigentümern lassen sich auch Zukunftsfragen einer Eigentümergemeinschaft zur Zufriedenheit aller lösen. 

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